ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Präambel

Mit der Benutzung der Parkeinrichtung erkennt der Fahrer die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen als verbindlich an und schließt mit der Intelli-Park GmbH („Intelli-Park“) einen entsprechenden Nutzungsvertrag.

Zur Vermeidung der Zweckentfremdung der für Stellplatzmieter vorgesehenen Parkflächen durch Dauer- und Falschparker sowie zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Parkflächennutzung erfolgen manuelle und/oder automatisierte Kennzeichenerfassungen.  Soweit in diesen Bedingungen ausschließlich die männliche Form verwendet wird, sind Personen aller Geschlechter gleichermaßen umfasst.

1. Nutzung der Parkeinrichtung

Die Benutzung dieser Parkeinrichtung ist ausschließlich auf das temporäre, nicht dauerhafte Abstellen von Fahrzeugen beschränkt, die sowohl haftpflichtversichert als auch mit einem amtlichen Kennzeichen (§9 FZV) und einer gültigen amtlichen Prüfplakette (z.B. TÜV) ausgestattet sind.

2. Pflichten und Verantwortlichkeiten von Intelli-Park

Intelli-Park stellt lediglich die Parkfläche zur Verfügung und übernimmt keine weiteren Pflichten, insbesondere nicht die Bewachung oder Verwahrung der abgestellten Fahrzeuge oder die Gewährung sonstiger Obhutspflichten. Ein Anspruch auf die Bereitstellung einer bestimmten oder jederzeit verfügbaren Parkfläche wird durch diesen Vertrag nicht begründet. Der Vertrag beginnt mit der Einfahrt auf die Parkeinrichtung und endet mit der Ausfahrt. Die Überwachung der Einhaltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt durch automatisierte Erfassung bei Ein- und Ausfahrt, durch automatisierte Erfassung von Parkbereichen bzw. Zonen und/oder durch autorisierte Personen auf der Parkeinrichtung. Die Einzelheiten der Kennzeichenerfassung zur Ermittlung der Nutzungsdauer, Nutzungsberechtigung, Parkentgelt sowie einer Halterabfrage sind der gesonderten Datenschutzerklärung zu entnehmen; hieraus ergeben sich keine zusätzlichen Vertragspflichten. Sofern entsprechend ausgeschildert, ist eine Parkscheibe mit korrekt eingestellter Ankunftszeit und/oder eine gültige Parkberechtigung, z. B. Behinderten-, Mieter-, Mitarbeiter- oder Mitgliedsausweis o. Ä., gut sichtbar im Fahrzeug auszulegen.

3. Verkehrsregelungen auf der Parkeinrichtung

Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) gelten entsprechend, es sei denn, dieser Vertrag regelt etwas Abweichendes. Eine automatische Verkehrsführung – soweit vorhanden – ist ebenso zu beachten wie die ausgehängten Verkehrs- und Hinweisschilder. Anweisungen des vor Ort befindlichen Personals der Intelli-Park sind zu befolgen.

4.PFLICHTEN DES FAHRERS

Der Fahrer verpflichtet sich, soweit entsprechend ausgeschildert:

I. eine Parkscheibe gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe im Fahrzeug oder an anderer geeigneter Stelle auszulegen und die tatsächliche Ankunftszeit korrekt einzustellen,

II. einen gültigen Nachweis einer Parkberechtigung gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe im Fahrzeug oder an anderer geeigneter Stelle auszulegen,

III. die zulässige Höchstparkdauer einschließlich etwaiger zusätzlich erworbener Parkzeit nicht zu überschreiten,

Der Fahrer verpflichtet sich:

IV. die Parkeinrichtung ausschließlich bestimmungsgemäß zu nutzen und sie insbesondere nicht für Durchfahrten, Abkürzungen, Reparaturen oder Wartungsarbeiten, Reifenwechsel oder sonstige zweckfremde Handlungen zu verwenden.

Der Fahrer verpflichtet sich, das Fahrzeug:

V. nur innerhalb der für die Parkeinrichtung bekannt gemachten Öffnungszeiten abzustellen,

VI. nur auf den jeweils zum Parken von Fahrzeugen gekennzeichneten Flächen abzustellen; das Abstellen in Ladezonen, Fahrwegen, Durch- oder Feuerwehrzufahrten sowie auf sonstigen besonders gekennzeichneten oder gesperrten Flächen ist unzulässig. Soweit keine sichtbaren Parkplatzmarkierungen vorhanden sind, ist das Fahrzeug so abzustellen, dass andere Nutzer nicht mehr als nur geringfügig behindert oder gefährdet werden.

Der Fahrer verpflichtet sich, das Fahrzeug nicht auf:

VII. für Mitarbeiter oder andere Parkberechtigte reservierten Parkplätzen abzustellen, ohne selbst hierzu berechtigt zu sein,

VIII. als „Frauenparkplatz“ gekennzeichneten Flächen abzustellen, ohne hierzu berechtigt zu sein,

IX. einem als „reserviert für elektrisch betriebene Fahrzeuge“ gekennzeichneten Parkplatz abzustellen, sofern es sich nicht um ein elektrisch betriebenes Fahrzeug im Sinne des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) handelt. Ein Aufenthalt ohne aktiven Ladevorgang ist auch mit einem elektrisch betriebenen Fahrzeug im Sinne des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) nicht gestattet. Eine ggf. zusätzlich vorhandene Sonderbeschilderung ist zu beachten,

X. auf als „Behindertenparkplatz“ gekennzeichneten Flächen abzustellen, ohne hierzu berechtigt zu sein und/oder ohne, dass eine gültige Parkberechtigung gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe im Fahrzeug im Fahrzeug oder an anderer geeigneter Stelle auszulegen ist.

5. VERTRAGSSTRAFEN

Der Fahrer schuldet Intelli-Park eine Vertragsstrafe, wenn er:

I. entgegen Ziffer 4.I. die vorgeschriebene Parkscheibe nicht gut sichtbar im Fahrzeug auslegt oder die tatsächliche Ankunftszeit nicht korrekt einstellt, soweit dies durch die Beschilderung gefordert ist,

II. entgegen Ziffer 4.II. den vorgeschriebenen Parkberechtigungsnachweis nicht gut sichtbar im Fahrzeug auslegt oder anbringt, soweit dies durch die Beschilderung gefordert ist,

III. entgegen Ziffer 4.III. die zulässige Höchstparkdauer, einschließlich etwa zusätzlich erworbener Parkzeit, überschreitet; in diesem Fall ist neben der Vertragsstrafe auch das entsprechend der Dauer der Überschreitung anfallende Parkentgelt zu zahlen,

IV. entgegen Ziffer 4.IV. die Parkeinrichtung zweckentfremdet nutzt, zum Beispiel für Durchfahrten, Abkürzungen, Reparatur- oder Wartungsarbeiten, Reifenwechsel oder andere Handlungen, die nicht dem bestimmungsgemäßen Zweck der Fläche dienen,

V. entgegen Ziffer 4.V. sein Fahrzeug außerhalb der ausgewiesenen Öffnungszeiten abstellt, sofern keine anderweitige Berechtigung besteht,

VI. entgegen Ziffer 4.VI. das Fahrzeug außerhalb der gekennzeichneten Parkflächen, in Ladezonen, Fahrwegen, Durch- oder Feuerwehrzufahrten oder auf sonstigen gesperrten bzw. besonders gekennzeichneten Flächen abstellt, oder- sofern keine Markierungen vorhanden sind, das Fahrzeug so abstellt, dass andere Nutzer mehr als nur geringfügig behindert oder gefährdet werden,

VII. entgegen Ziffer 4.VII. das Fahrzeug auf einem für Mitarbeiter oder andere Parkberechtigte reservierten Parkplatz abzustellen, ohne hierzu berechtigt zu sein,

VIII. entgegen Ziffer 4.VIII. das Fahrzeug auf einem als „Frauenparkplatz“ gekennzeichneten Parkplatz abzustellen, ohne hierzu berechtigt zu sein,

IX. entgegen Ziffer 4.IX. das Fahrzeug auf einem als „reserviert für elektrisch betriebene Fahrzeuge“ gekennzeichneten Parkplatz abzustellen, obwohl es sich nicht um ein elektrisch betriebenes Fahrzeug im Sinne des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) handelt oder kein aktiver Ladevorgang erfolgt;

X. entgegen Ziffer 4.X. das Fahrzeug auf einem als „Behindertenparkplatz“ gekennzeichneten Parkplatz abzustellen, ohne hierzu berechtigt zu sein oder den Nachweis einer gültigen Berechtigung gut sichtbar im Fahrzeug auszulegen,

XI. ohne entsprechende Berechtigung das Fahrzeug über Nacht auf der Parkeinrichtung stehen lässt.

XII.  Die Höhe der jeweils verwirkten Vertragsstrafe ist dem auf dem Hinweisschild angegebenen Betrag zu entnehmen.

XIII. Dauert ein Verstoß gegen die Parkpflichten nach §4 länger als einen Kalendertag, gilt jeder angefangene Tag als neuer Verstoß. Die Vertragsstrafe ist dann für jeden angefangenen Tag erneut geschuldet, maximal bis zum Zehnfachen der Einzelvertragsstrafe.

XIV.  Bei Fahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen wird aufgrund der erschwerten Identitätsfeststellung und Durchsetzbarkeit ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand berechnet. Die Höhe dieses Aufwands ist auf maximal eine Vertragsstrafe begrenzt.

XV. Die Vertragsstrafe entfällt, wenn der Fahrer den Verstoß nicht zu vertreten hat.

6. Halterermittlung

Im Falle eines Verstoßes gegen eine oder mehrere der Verpflichtungen gemäß §5 ist Intelli-Park berechtigt, eine Halterabfrage durch einen externen Dienstleister durchführen zu lassen. Die hierdurch entstehenden Kosten, einschließlich der Gebühren für Halterermittlung sowie Porto- und Versandkosten, kann Intelli-Park dem Fahrzeughalter in Rechnung stellen. Alternativ kann Intelli-Park eine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von 7,90 € ansetzen.

7. Entfernung des Fahrzeugs

Intelli-Park ist im Falle eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten und Gefahr des Fahrers von der Parkfläche entfernen zu lassen. Dies gilt insbesondere, wenn:

I. das Fahrzeug kein erkennbares amtliches Kennzeichen aufweist,

II. eine undichte Treibstoffanlage oder andere Mängel vorliegen, die den Betrieb der Parkfläche gefährden oder zu Verschmutzungen bzw. schädlichen Veränderungen des Bodens führen können,

III. das Fahrzeug entgegen den Nutzungsbedingungen, behindernd oder auf reservierten Stellplätzen abgestellt ist, insbesondere ohne nachweisbare Parkberechtigung.

Eine Verpflichtung von Intelli-Park zum Abschleppen besteht dadurch nicht. Der Fahrer bleibt in jedem Fall für alle von seinem Fahrzeug ausgehenden Gefahren verantwortlich.

8. HAFTUNG

Während der Dauer dieses Vertrages haftet Intelli-Park nur für Schäden, die nachweislich durch Pflichtverletzungen von ihr, ihren Angestellten oder Beauftragten verursacht wurden. Intelli-Park haftet nicht für Schäden, die allein durch Naturereignisse, andere Fahrer oder Dritte und insbesondere infolge Diebstahls oder durch Beschädigungen des Fahrzeugs entstanden sind. Intelli-Park haftet, soweit nichts anderes bestimmt ist, für Pflichtverletzungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet Intelli-Park nur, soweit eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit (Personenschäden) oder ein Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten vorliegen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Fahrer vertraut und vertrauen darf.

9. ANZEIGE VON SCHÄDEN

Der Fahrer verpflichtet sich, Intelli-Park offensichtliche Schäden innerhalb von 14 Tagen schriftlich oder per E-Mail anzuzeigen. Im Falle eines Verstoßes gegen die vorgenannte Anzeigepflicht sind sämtliche Schadenersatzansprüche des Fahrers gegen Intelli-Park ausgeschlossen, es sei denn, der Fahrer hat den Verstoß nicht zu vertreten. Dieser Haftungsausschluss findet keine Anwendung für den Fall, dass dem Fahrer ein Personenschaden entstanden ist, oder wenn Intelli-Park den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat.

10. SONSTIGES

Die vorgenannten Bedingungen gelten unabhängig davon, ob die Haftung von Intelli-Park auf diesem Vertrag oder einem anderen Rechtsgrund beruht.

11. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen nicht. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, eine wirksame bzw. durchführbare Bestimmung zu treffen, die dem erkennbaren Willen der Parteien wirtschaftlich betrachtet am nächsten kommen. Gleiches gilt für etwaige Lücken in diesen Bestimmungen.

12. Gerichtsstand

Sollte der Nutzer der Parkeinrichtung Unternehmer sein, wird als Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen Bedingungen oder über ihr Bestehen als Gerichtsstand Hamburg vereinbart, es sei denn, zwingende gesetzliche Regelungen schreiben einen anderen Gerichtsstand vor.

13. Zugänglichkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind digital auf unserer Website unter www.intelli-park.de verfügbar und können dort auch in mehreren Sprachen eingesehen werden. Maßgeblich im Falle etwaiger Widersprüche ist jedoch ausschließlich die deutsche Fassung.

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